IMMOBILIENRECHT

Rechtliche Unterstützung beim Immobilienerwerb

Jede natürliche oder juristische Person, unabhängig von der Staatsangehörigkeit, kann in Deutschland Immobilien erwerben, unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder Gewerbeimmobilien handelt. 

Handelt es sich bei dem Erwerber um eine ausländische juristische Person, ist für ein notarielles Geschäft ein Auszug aus dem Handelsregister erforderlich, aus dem die Beteiligten und der Geschäftsgegenstand hervorgehen.

Der Erwerb einer Immobilie ist keine Grundlage für die Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung oder der deutschen Staatsbürgerschaft, aber Eigentümer einer deutschen Immobilie können ein Schengen-Multivisum erhalten, das zum Aufenthalt in Deutschland für 90 Tage im Halbjahr oder bis zu 180 Tage im Jahr berechtigt.

7 Schritte zum Kauf einer Immobilie

Um dem Käufer Zeit zu geben, die Immobilie zu prüfen, ohne zu riskieren, dass sie von einer anderen Person gekauft wird, wird eine Reservierungsvereinbarung für die Immobilie getroffen. Der Verkäufer zieht das Objekt aus dem Verkauf zurück und verpflichtet sich, das Objekt nicht anderen potenziellen Käufern anzubieten, wofür der Käufer eine Anzahlung leistet.

Zunächst einmal muss der Käufer eine Reihe wichtiger Dokumente lesen:

  • Das Grundbuch, das Informationen über alle derzeitigen und früheren Eigentümer, mögliche Belastungen usw. enthält.
  • Erklärung zur Teilung des Eigentums (Teilungserklärung)
  • Protokolle der Eigentümerversammlungen (Eigentümerversammlungsprotokolle)
  • Wirtschaftsplan (Wirtschaftsplan)
  • Berechnung der Nebenkosten (Nebenkostenabrechnung)

Wenn der Käufer die Immobilie in einer juristischen Person erwerben möchte, kann er eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gründen. Der Vorgang der Unternehmensgründung muss notariell beurkundet werden.

Der Kaufvertrag wird in der Regel von einem vom Verkäufer gewählten Notar aufgesetzt. Die Anwälte des Käufers kümmern sich darum, den Vertrag auf Risiken für den Käufer zu prüfen, Änderungen am Vertrag vorzunehmen und die endgültige Fassung des Vertrags mit dem Notar abzustimmen.

Der Kauf einer Immobilie muss notariell beurkundet werden. Der zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarte Vertrag wird vom Notar verlesen. Wenn der Käufer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, wird der Vertrag von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt, in der Regel vom Käufer selbst. Nachdem der Vertrag vorgelesen wurde, unterschreiben der Notar, der Verkäufer, der Käufer und sein Dolmetscher die letzte Seite des Vertrages.

Der Kaufpreis wird vom Käufer direkt auf das Konto des Verkäufers oder auf das Treuhandkonto des Notars (diese Option ist in Deutschland gebräuchlicher) überwiesen, sobald der Notar dem Käufer und dem Verkäufer mitgeteilt hat, dass alle Zahlungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Nach der Beurkundung des Kaufvertrags beantragt der Notar beim Grundbuchamt die vorläufige Eintragung des Erwerbers als neuen Eigentümer des Grundstücks (Auflassungsvormerkung). Nachdem der Erwerber den Kaufpreis gezahlt hat, stellt der Notar beim Grundbuchamt einen Antrag auf Löschung der vorläufigen und endgültigen Eintragung des Erwerbers als neuer Eigentümer.

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